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Donnerstag, 20. September 2007

Gründe für Abmahnung berechtigen nicht zur Kündigung

Mainz (dpa) - Mögliche Pflichtverletzungen eines Mitarbeiters, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahndet, berechtigen diesen anschließend nicht zur Kündigung. Das geht aus Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Mainz (dpa) - Mögliche Pflichtverletzungen eines Mitarbeiters, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahndet, berechtigen diesen anschließend nicht zur Kündigung. Das geht aus Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Vielmehr verzichte der Arbeitgeber rechtlich betrachtet mit der Abmahnung auf die Kündigung. Sie sei daher nur berechtigt, wenn der Mitarbeiter anschließend weitere einschlägige Pflichtverletzungen begehe (Urteil vom 4. April 2007 - 8 Sa 949/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte sich gegen ihre ordentliche Kündigung gewehrt. Der Arbeitgeber hatte sie für Produktionsfehler bei Fliesen verantwortlich gemacht, da sie angeblich ihrer Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zuvor hatte die Klägerin wegen dieser Vorfälle allerdings Abmahnungen erhalten. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie nach der letzten Abmahnung jedoch ihre Pflichten nicht mehr verletzt. Daher könne der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit diesen früheren Vorfällen begründen, so das LAG.


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