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Donnerstag, 9. November 2006

Große Geldgeschenke müssen versteuert werden

Berlin (dpa/gms) - Wird Vermögen verschenkt, fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Beschenkte müssen Geschenke bis zur Höhe ihres persönlichen Freibetrags allerdings nicht versteuern.

Berlin (dpa/gms) - Wird Vermögen verschenkt, fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Beschenkte müssen Geschenke bis zur Höhe ihres persönlichen Freibetrags allerdings nicht versteuern.

Dessen Höhe richtet sich wesentlich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten. So können Eheleute derzeit Präsente im Wert von 307 000 Euro steuerfrei erwerben. Kindern und Stiefkindern steht ein Freibetrag von 205 000 Euro zu.

Enkel können dagegen nur 51 200 Euro geltend machen. Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern können Geschenke im Wert von 10 300 Euro steuerfrei annehmen. Alle übrigen Personen, also etwa Lebensgefährten, Freunde und auch eingetragene Lebenspartner, haben einen Schenkungsteuer-Freibetrag von 5200 Euro. Sämtliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Bei entsprechend langfristiger Planung können damit auch größere Vermögen steuerfrei von den Eltern an die Kinder verschenkt und damit beispielsweise für die Ausbildung oder die Rente vorgesorgt werden.

Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird laut Bankenverband aber nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte auf jeden Fall der Rat eines Steuerexperten oder eines Notars eingeholt werden.

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