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Donnerstag, 8. März 2007

Gleiche Bemessungsgrenze in Ost und West verfassungsgemäß

Kassel (dpa) - Eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze für Krankenversicherte in Ost- und Westdeutschland ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Aktenzeichen: B 12 KR 33/06 R).


Kassel (dpa) - Eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze für Krankenversicherte in Ost- und Westdeutschland ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Aktenzeichen: B 12 KR 33/06 R).

Mit dem Urteil wies das Gericht die Klage einer Potsdamer Richterin auch in letzter Instanz ab. Die Frau hatte auf einen geringeren Einkommensschnitt in Ostdeutschland verwiesen und entsprechend weiter eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze, bis zu deren Höhe Sozialbeiträge berechnet werden, gefordert. Seit 2001 gibt es in ganz Deutschland eine gemeinsame Berechnungsgrenze von derzeit 3562,50 Euro. Ist ein Einkommen höher, wirkt sich das nicht auf die Beiträge zu Krankenkassen oder Pflegeversicherung aus.

Die Richterin begründete ihren Vorstoß mit erheblichen Einkommensunterschieden zwischen Ost- und Westdeutschland. Dadurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Die Beitragsbemessungsgrenze an sich sei ebenso wie ein niedrigerer Ostsatz eine Privilegierung. Das könne zu bestimmten Zeiten gerechtfertigt sein, der Gesetzgeber sei aber zu einer dauerhaften Besserstellung nicht verpflichtet. Nachdem zahlreiche Leistungsgesetze vereinheitlicht worden seien, könne auch die Abschaffung dieses Privilegs gerechtfertigt werden.


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