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Donnerstag, 25. Oktober 2007

Gericht fordert klare Regelungen für Bonuszahlungen

Das Bundesarbeitsgericht hat klare Regelungen für Bonuszahlungen gefordert, die vor allem im Bankgewerbe üblich sind.


Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat klare Regelungen für Bonuszahlungen gefordert, die vor allem im Bankgewerbe üblich sind. Wenn der Bonus fester Bestandteil des Gehalts sei, müsse er in jedem Falle gewährt werden, auch wenn im Vertrag von freiwilliger Zahlung die Rede sei.

So urteilte das Gericht am 24. Oktober in Erfurt (10 AZR 825/06). Unwirksam sei auch die Stichtagsregelung, nach der kein Bonus in einem Jahr gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer bis April des Folgejahres das Unternehmen verlässt. Diese Regelung sei zu weit gefasst und benachteilige den Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit Verweis auf diese Regelung abgewiesen.

In den Verträgen muss nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Höhe der Bonuszahlung klarer an die Dauer der Mitarbeit gekoppelt werden. Zudem müsse klar geregelt werden, welche Verbindlichkeit Bonuszahlungen als Teil der Vergütung haben.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Frankfurter Bank, der im April 2005 kündigte und daraufhin keinen Bonus für das Jahr 2004 ausgezahlt bekam. Laut Vertrag richtete sich der Bonus zu 40 Prozent nach dem Geschäftsergebnis und zu 60 Prozent nach den vorgegebenen Leistungszielen. In den Jahren 2002 und 2003 hatte der Kläger jeweils einen Bonus erhalten, für das Jahr 2004 rechnete er mit 40 200 Euro. Dieser Betrag stelle einen maßgeblichen Teil seiner Vergütung dar.

Die Bank verwies auf die Stichtagsregelung und einen Leistungsabfall ihres früheren Mitarbeiters. Wie viel Geld der Kläger nun bekommt, muss das Landesarbeitsgericht feststellen. Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall zur Berechnung an diese Instanz zurück.


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