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Montag, 30. Juli 2007

Frist für Schönheitsreparatur: Plötzliche Änderungen nicht möglich

Berlin (dpa/tmn) - Vermieter dürfen während eines laufenden Mietverhältnisses eine unwirksame Vertragsregelung zu Schönheitsreparaturen nicht durch eine andere ersetzen.

Berlin (dpa/tmn) - Vermieter dürfen während eines laufenden Mietverhältnisses eine unwirksame Vertragsregelung zu Schönheitsreparaturen nicht durch eine andere ersetzen.

Präsentiert ein Vermieter eine neue Klausel, sei das eine Vertragsänderung - und Mietverträge dürften nur in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Da der Bundesgerichtshof in Dutzenden von Grundsatzurteilen zahlreiche Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt hat, sei davon auszugehen, dass eine solche Änderung zum Nachteil des Mieters wäre. Dieser sollte daher in solchen Fällen juristischen Rat einholen, rät der Mieterbund. Unwirksam sind nach seiner Darstellung zum Beispiel Klauseln, die starre Renovierungsfristen vorgeben oder anteilige Kostenübernahmen nach festen Berechnungsgrundlagen fordern. Wenn etwa eine Renovierung unabhängig von der Wohndauer an den Auszug geknüpft wird und beim Auszug in jedem Fall das Entfernen der Tapeten verlangt wird, sei das nicht zulässig.

Ist eine entsprechende Klausel unwirksam, bedeute das, dass Mieter weder während der Mietzeit noch bei ihrem Auszug renovieren müssen. Sie müssen also zum Beispiel weder streichen noch tapezieren, egal wie lange sie in der Wohnung gewohnt haben. Sie müssten auch keine anteiligen Renovierungskosten an den Vermieter zahlen. Bevor Mieter mit Renovierungsarbeiten beginnen oder für angefallene Tätigkeiten zahlen, sollten sie sich daher gut informieren.


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