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Dienstag, 4. Dezember 2007

Fremdes Schloss am eigenen Fahrrad: Knacken erlaubt

Bremen (dpa/tmn) - Findet sich am eigenen Fahrrad plötzlich ein fremdes Schloss, darf der Radbesitzer das Schloss knacken. Das gilt auch dann, wenn jemand aus Versehen das Schloss dort befestigt hat.

Bremen (dpa/tmn) - Findet sich am eigenen Fahrrad plötzlich ein fremdes Schloss, darf der Radbesitzer das Schloss knacken. Das gilt auch dann, wenn jemand aus Versehen das Schloss dort befestigt hat.

«Es handelt sich dabei um sogenannte verbotene Eigenmacht: Jemand hat sich verbotenerweise an einem fremden Fahrrad zu schaffen gemacht», erklärt Roland Huhn, Rechtsexperte beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADCF) in Bremen.

Der Fahrradbesitzer darf sich dagegen mit Gewalt wehren und das Schloss knacken, selbst wenn es sich um ein teures Exemplar handelt. Darauf, dass der Eigner des Schlosses zurückkehrt, um es selber zu öffnen, muss nicht gewartet werden. Im Gegenteil: Es sollte so schnell wie möglich zur Tat geschritten werden, da sonst das Recht sich zu wehren verwirken kann.


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