Falsche Angaben: Versicherung kann Rechnung stellen
Grimma/Berlin (dpa/tmn) - Versicherte dürfen im Schadensfall keine falschen Angaben machen. Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen nicht nur die Leistung verweigern - es kann auch Schadensersatz geltend machen.
Grimma/Berlin (dpa/tmn) - Versicherte dürfen im Schadensfall keine falschen Angaben machen. Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen nicht nur die Leistung verweigern - es kann auch Schadensersatz geltend machen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Grimma hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist. Kosten für einen Sachverständigen oder Personal können dann dem Versicherten in Rechnung gestellt werden (Az.: 4 C 134/07).
In dem Fall machte ein Mann bei seiner Versicherung einen Schaden an seinem Handy geltend. Er behauptete, das Gerät sei heruntergefallen und nicht mehr funktionstüchtig. Zeugen hatten nach Ansicht des Gerichts aber glaubhaft berichtet, dass der Mann mit dem Handy noch telefoniert hatte, nachdem es heruntergefallen war.
Dem Sachverständigen lag ein in zwei Teile zerbrochenes Gerät vor. Mit diesem habe niemand mehr telefonieren können. Der Versicherte habe daher nachweislich falsche Tatsachen vorgespiegelt. Er wurde zu einer Zahlung von mehr als 300 Euro für den Sachverständigen und Ermittlungskosten verpflichtet.
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