Existenzgründerzuschuss wird bei Hartz IV angerechnet
Kassel/Oldenburg (dpa) - Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II darf ein Existenzgründerzuschuss der Arbeitsagentur als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 6. Dezember entschieden.
Kassel/Oldenburg (dpa) - Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II darf ein Existenzgründerzuschuss der Arbeitsagentur als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 6. Dezember entschieden.
Nach diesem muss es als Doppelförderung gewertet werden, wenn ein Hartz-IV-Empfänger gleichzeitig noch die Hilfe für Kleinstunternehmer erhalte. Der Gründerzuschuss sei nicht zweckgebunden und solle den Empfänger in der schwierigen Startphase nur unterstützen. Ob er dafür Betriebsmittel beschaffe oder nicht, könne von der Behörde nicht geprüft werden. Entsprechend habe die Arbeitsagentur die Hartz-IV-Förderung zu Recht gekürzt.
Geklagt hatte eine Ehepaar aus Oldenburg, dessen Arbeitslosengeld II wegen des Existenzgründerzuschusses des Mannes deutlich zusammengestrichen worden war. Der Anwalt des Paares hatte argumentiert, dass von einer Doppelförderung nicht die Rede sein könne, weil der Gründerzuschuss einem völlig anderen Zweck als dem Lebensunterhalt diene. Eine Verrechnung beider Hilfen schade auch der Frau und den Kindern des Mannes. Die Richter schlossen sich jedoch der Sichtweise der Sozialbehörde an, die den Zuschuss als generelles Einkommen wertete (Az.: B 14/7b AS 16/06 R).
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