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Mittwoch, 27. Juni 2007

Einzugsermächtigung: Reklamationen schnell mitteilen

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Verbraucher sind gut beraten, ihre Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen regelmäßig zu kontrollieren. Nur so haben sie die Chance, fehlerhafte Transaktionen rechtzeitig zu erkennen und rückgängig zu machen.

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Verbraucher sind gut beraten, ihre Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen regelmäßig zu kontrollieren. Nur so haben sie die Chance, fehlerhafte Transaktionen rechtzeitig zu erkennen und rückgängig zu machen.

Etwaige Reklamationen müssten der Bank unverzüglich mitgeteilt werden, sagte Tanja Beller, Sprecherin des Bundesverbandes deutscher Banken in Berlin. Eine Lastschrift zum Beispiel könne in der Regel bis zu sechs Wochen nach Erteilung der Einzugsermächtigung zurückgeholt werden. Als Lastschrift-Einzugsermächtigung gelte unter anderem der an der Supermarktkasse unterschriebene Kassenbeleg.

Als Begründung genüge dabei der Hinweis, dass der Geldempfänger zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen ist, das Geld einzuziehen, erklärt die Finanzexpertin Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das könne etwa der Fall sein, wenn ein Online-Händler zwar kassiert, die Ware aber auch nach Wochen nicht liefert. Der Einspruch gegen eine Lastschrift muss laut Föller spätestens mit der nächsten Rechnungslegung erfolgen, die vierteljährlich von der Bank gemacht wird. Normalerweise habe der Kunde nach dieser Abrechnung dann noch zwei Wochen Zeit, einen Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben.

Auch Kreditkartenbuchungen können Tanja Beller vom Bankenverband zufolge grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Wer einen Fehler in seiner Abrechnung entdeckt, kann laut Kerstin Föller in der Regel bis zur nächsten Abrechnung, also binnen rund vier Wochen, reklamieren. «Bei der Kreditkarte ist ein Einspruch meist etwas aufwendiger.» Dieser müsse schriftlich erfolgen und detailliert begründet werden.

«Wenn die Transaktion an sich korrekt gewesen ist, besteht keine Möglichkeit, das Geld zurückzubuchen», sagt Beller. Dass zum Beispiel der Händler seine Ware nicht geliefert hat, sei ein Problem zwischen dem Käufer und dem Händler und nicht der Kreditkartenfirma. «Dann muss man sich an denjenigen wenden, der das Geld hat.» Anders sehe die Sache aus, wenn ein Missbrauch der Kreditkarte vorliegt.

Eine Überweisung lässt sich schon aus zeitlichen Gründen kaum rückgängig machen. «Sobald das Geld beim Empfänger ist, kann es nicht mehr zurückgeholt werden», erklärt Föller. Und das geht schnell, zumal die Banken verpflichtet sind, Überweisungsaufträge innerhalb weniger Tage abzuschließen. Bei einer online getätigten Überweisung bleiben oft sogar nur Stunden, um die Transaktion rückgängig zu machen.


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