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Mittwoch, 9. Januar 2008

BGH prüft: Muss stark rauchender Mieter Renovierung zahlen?

Karlsruhe/München (dpa/tmn) - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird Anfang März darüber entscheiden, ob außergewöhnlich stark rauchende Mieter beim Auszug für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen müssen.


Der BGH in Karlsruhe prüft, ob außergewöhnlich stark rauchende Mieter beim Auszug die Renovierung der Wohnung bezahlen müssen. (Bild: dpa)

Karlsruhe/München (dpa/tmn) - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird Anfang März darüber entscheiden, ob außergewöhnlich stark rauchende Mieter beim Auszug für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen müssen.

Das gab das Gericht nach einer Verhandlung am Mittwoch (9. Januar) bekannt. In dem Rechtsstreit um eine verqualmte Wohnung in Bonn, die schon nach zwei Jahren neu tapeziert werden musste, verlangt die Vermieterin fast 2000 Euro für die Renovierung, weil die beiden Mieter «exzessiv» geraucht hätten und der Zigarettengeruch sich regelrecht in die Tapeten «eingefressen» habe. Das Landgericht Bonn hatte einen Schadenersatzanspruch des Vermieters abgelehnt.

In dem Verfahren geht es um Mietverträge ohne wirksame Renovierungsklausel. Entscheidend ist nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Wolfgang Ball, ob auch besonders starkes Rauchen zum «vertragsgemäßen Gebrauch» der Wohnung gehört. Im Juni 2006 hatte das Karlsruher Gericht dies für einen normalen Tabakkonsum in den eigenen vier Wänden bejaht und einen Schadenersatzanspruch des Vermieters für die Beseitigung der Nikotinbeläge abgelehnt. Damals war nach vier Jahren eine Renovierung notwendig geworden.

Der BGH ließ damals ausdrücklich offen, ob dies auch für «exzessives Rauchen» gilt. Am 9. Januar wies Richter Ball auf die praktischen Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen «normalem» und «exzessivem» Rauchen hin. «Wie soll der Mieter das im Voraus abschätzen können, wann eine Wohnung renovierungsbedürftig ist?» Der Senatsvorsitzende sprach von einer schwierigen Entscheidung, weshalb er den Urteilstermin erst auf den 5. März festsetzte: «Der Fall treibt uns um.»

Im konkreten Fall enthielt der Vertrag den Satz «Bitte möglichst nicht rauchen» - dessen rechtliche Relevanz dem Richter zufolge aber unklar ist. Eine ebenfalls im Vertrag enthaltene Renovierungsklausel ist dagegen nach der BGH-Rechtsprechung wegen starrer, vom tatsächlichen Zustand der Wohnung unabhängiger Fristen unwirksam.

Mietverträge neueren Datums, die diese Rechtsprechung bereits beachten und «flexible» Renovierungsklauseln enthalten, haben bei besonders starker Verschmutzung - auch durch Nikotin - dagegen eine verstärkte Renovierungspflicht zur Folge. Rechtsanwalt Reiner Hall, der die Bonner Vermieterin vertrat, wies zudem darauf hin, dass zumindest «individualvertraglich» - also durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - ein Rauchverbot vereinbart werden kann.

INFO: Vom Nikotin vergilbte Wände - Streichen allein bringt nichts

Durch Zigarettenrauch vergilbte Wände werden auch durch mehrmaliges Überstreichen mit herkömmlichen Farben nicht wieder weiß. Im Gegenteil: Die üblicherweise verwendeten wasserlösliche Farben schwemmen beim Auftragen die Nikotinbestandteile aus dem Putz an die Oberfläche. «Und dann hat man wieder eine vergilbte Wand», sagt Andreas Wachlinger, technischer Berater beim Landesinnungsverband der Maler und Lackierer in München.

Stattdessen muss zunächst eine lösemittelfreie Isolierfarbe aufgetragen werden. Die Isolierfarbe bindet die Nikotinbestandteile, die in den Putz eingezogen sind. Wer sich diese Arbeit sparen will, muss nicht nur mit gelben Wänden, sondern auch mit starken Nikotin-Ausdünstungen leben. «Etwa ein Jahr lang dauert es, bis das vorbei ist», erklärt Wachlinger.

Auf jeden Fall entfernt werden müssen Tapeten. Hat vorher ein sehr starker Raucher in der Wohnung gelebt, kann es sogar sein, dass der Putz abgeschlagen werden muss. Einfacher sieht die Lösung bei von Nikotin vergilbten Fensterrahmen aus: Sowohl Holz- als auch Kunststoffteile können mit einem Spezialmittel abgewaschen werden. «Da besteht dann keine Ausdünstungsgefahr mehr.»

Grundsätzlich rät Wachlinger davon ab, in eine stark nikotinverseuchte Wohnung einzuziehen und die Renovierung selber zu übernehmen. «Darum soll sich der Vermieter kümmern», so der Fachmann. In Extremfällen müssten sogar Luftreinigungsgeräte eingesetzt werden, bevor überhaupt mit der Renovierung begonnen werden kann.


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