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Stichwörter: eBayJugendschutz
Donnerstag, 12. Juli 2007

BGH: eBay muss jugendgefährdende Angebote sperren

Das Internetauktionshaus eBay kann zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet werden.


Karlsruhe (dpa) - Das Internetauktionshaus eBay kann zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

Nach einem Urteil des Karlsruher Gerichts muss das Unternehmen zwar nicht durchgängig prüfen, was Verkäufer auf der Internetplattform zur Versteigerung anbieten. Wenn eBay jedoch davon erfahre, dass beispielsweise jugendgefährdende Gewalt- oder Pornovideos zum Verkauf angeboten würden, dann müssten nicht nur die konkreten Angebote gesperrt, sondern auch deren erneuter Verkauf verhindert werden. Zudem müsse eBay die Anbieter solcher Waren künftig genauer überprüfen. (Az: I ZR 18/04 vom 12. Juli 2007)

Damit gab das Karlsruher Gericht einem Interessenverband des Video- und Medienfachhandels Recht. Der Wettbewerbssenat betonte, eBay dürften keine «unzumutbaren Prüfungspflichten» auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Außerdem bestehe keine Pflicht zur Sperrung, wenn durch ein wirksames System zur Überprüfung von Altersangaben der Käufer sichergestellt sei, dass jugendgefährdende Waren nicht an Kinder und Jugendliche verschickt würden.

Grundsätzlich jedoch gehen die Richter davon aus, dass eBay mit der Internetplattform eine «ernsthafte und nahe liegende Gefahr» zur Verbreitung solcher Videos oder Computerspiele geschaffen habe. Deshalb müsse das Auktionshaus - sobald es von solchen Angeboten erfahre - wirksam verhindern, dass diese Waren von anderen Verkäufern erneut Internet angeboten würden. Eine «Prüfungspflicht» bestehe außerdem dann, wenn ein Anbieter zum wiederholten Mal Angebote ins Netz stelle, die als jugendgefährdend indiziert seien.

Der auf die rein juristische Prüfung beschränkte BGH verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Potsdam zurück. Das Gericht soll unter anderem ermitteln, ob jugendgefährdende Angebote mit Filterprogrammen identifiziert werden können.


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