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Mittwoch, 11. Juli 2007

Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen nach Scheidung überprüfen

Die bei Abschluss einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte eingesetzte Ehefrau enthält die Lebensversicherungssumme bei Tod des Versicherungsnehmers auch dann, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und dieser in neuer Ehe verheiratet war.


Die bei Abschluss einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte eingesetzte Ehefrau enthält die Lebensversicherungssumme bei Tod des Versicherungsnehmers auch dann, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und dieser in neuer Ehe verheiratet war.

Dies, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, ist die Konsequenz eines soeben bekannt gewordenen Urteils des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: IV. ZR 150/05). In dem ausgeurteilten Fall, so Henn, hatte der Ehemann seine Ehefrau bei Abschluss der Lebensversicherung als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt. Die Ehe war danach jedoch bereits im Jahre 1985 geschieden worden. Im weiteren Verlauf hatte der Versicherungsnehmer wieder geheiratet, es jedoch gegenüber der Versicherung versäumt, seine neue Ehefrau nun als Bezugsberechtigte für den Todesfall zu benennen. Der BGH, so betont Henn, habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die frühere Bezugsberechtigung durch die Scheidung nicht nachträglich entfalle. Auch der Hinweis der klagenden Ehefrau, dass mit Benennung als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ ohne dessen Namensnennung der jeweilige Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint ist, ließ das Gericht nicht gelten, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Verstorbene bei Vertragsabschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht habe oder sich sogar mit Scheidungsabsichten getragen habe. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Henn dringend, die Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen bei Veränderung der persönlichen Lebensumstände, insbesondere nach Trennung oder Scheidung, zu überprüfen und sich gegebenenfalls umgehend mit der Versicherung zwecks Benennung neuer Bezugsberechtigter in Verbindung zu setzen.

Quelle: Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.,


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