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Montag, 18. Februar 2008

Bei Steuerhinterziehung: Vor Selbstanzeige Beratung holen

Berlin (dpa/tmn) - Bevor «Steuersünder» sich selbst beim Finanzamt anzeigen, sollten sie unbedingt fachlichen Rat beim Anwalt oder Steuerberater suchen. «Ein Laie kann im Einzelfall nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen.»


Bevor «Steuersünder» sich selbst anzeigen, sollten sie sich beim Anwalt oder Steuerberater informieren. (Bild: dpa)

Das sagte eine Sprecherin der Bundessteuerberaterkammer am Montag (18. Februar) in Berlin. Zwar sei keine bestimmte Form vorgeschrieben. «Man kann aber nicht einfach irgendetwas aufschreiben - schon bei der Formulierung sollte ein Experte zu Rate gezogen werden», sagte die Sprecherin.

Im Zusammenhang mit der jüngsten Steueraffäre, bei der tausende Verdächtige ihr Geld am Fiskus vorbei in Liechtenstein angelegt haben sollen, hatte die Bundesregierung den Betroffenen zu Selbstanzeige geraten. Eine solche Selbstanzeige ist nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer natürlich auch für andere «Steuersünder» möglich. «Als abhängig Beschäftigter mit ein paar Werbungskosten wird das aber wahrscheinlich nicht so häufig der Fall sein», sagte die Sprecherin.

Grundsätzlich gelte: Wer bei einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtige oder ergänze, werde insoweit straffrei. Voraussetzung sei, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden. Ist gegen den Betroffenen allerdings bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, führe eine Selbstanzeige allerdings nicht zur Straffreiheit.

Nicht immer liegt einer Steuerhinterziehung böser Wille zugrunde, erläutert die Sprecherin der Steuerberaterkammer. Das deutsche Steuerrecht sei bekanntlich sehr kompliziert. «Viele Fälle sind auch so, dass jemand unwissentlich hinterzogen hat.» Entdecke ein Steuerberater entsprechende Versäumnisse, werde er seinen Mandanten gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Selbstanzeige hinweisen. «Die Entscheidung allerdings trifft der Steuerpflichtige selbst.»


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