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Donnerstag, 22. Mai 2008

Bei Kündigung: Makler darf volle Provision fordern

Potsdam/Oranienburg (dpa/tmn) - Beim Abschluss von fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungsverträgen dürfen Makler einen gesonderten Vertrag über die Vermittlerprovision vorlegen.

Potsdam/Oranienburg (dpa/tmn) - Beim Abschluss von fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungsverträgen dürfen Makler einen gesonderten Vertrag über die Vermittlerprovision vorlegen.

Wird die Versicherung dann vorzeitig gekündigt, darf der Vermittler seine Provision dennoch für die volle Laufzeit berechnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam hin. Der Versicherungsnehmer muss die Provision nur dann nicht zahlen, wenn er den Versicherungsvertrag oder die separate Gebührenvereinbarung innerhalb der geltenden Frist widerruft. Der Anspruch des Vermittlers auf Provision entfällt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche etwa wegen Falschberatung geltend machen kann, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Az.: 22 C 15/07) hervorgeht.

In dem Fall blieb ein Versicherungsmakler mit einer Klage auf Zahlung der Provision erfolglos, nachdem das Gericht Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung festgestellt hatte. Die Richter entschieden, dass der Makler unter anderem nicht ausreichend über die Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgeklärt hatte.


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