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Dienstag, 22. Mai 2007

Bei elektronischer Steuererklärung Belege aufbewahren

Berlin (dpa/tmn) - Auch bei der Abgabe einer rein elektronischen Steuererklärung (Elster) sollten die Papierbelege eine gewisse Zeit lang aufbewahrt werden. Das rät Harald Hafer, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.


Berlin (dpa/tmn) - Auch bei der Abgabe einer rein elektronischen Steuererklärung (Elster) sollten die Papierbelege eine gewisse Zeit lang aufbewahrt werden. Das rät Harald Hafer, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.

Für den Fall einer Nachprüfung durch das Finanzamt sei eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren zu empfehlen: «Dann ist man aus der Frist für leichtfertige Steuerverkürzung raus.» Aus diesem Grund können Steuerpflichtige belangt werden, wenn sie in der Steuererklärung versehentlich falsche Angaben gemacht haben.

Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann dagegen sogar noch nach zehn Jahren geahndet werden. Kein Rechtsfrieden besteht laut Hafer außerdem, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid «unter Vorbehalt der Nachprüfung» verschickt hat: «Da kann jederzeit die Aufforderung kommen: Reich' doch bitte mal die Belege nach!»

Auf der sicheren Seite sind Steuerpflichtige dagegen nach den Worten des Steuerexperten, wenn der Steuerbescheid «bestandskräftig» geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Bescheid ohne Vorbehaltsvermerk verschickt wurde und das Finanzamt innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung keine Nachfragen hatte. «Dann können aber auch keine Fehler des Finanzbeamten mehr geändert werden.» In dieser Hinsicht mache es keinen Unterschied, ob die Steuererklärung elektronisch oder auf herkömmliche Weise abgegeben wurde.


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