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Freitag, 9. März 2007

Autohändler muss Kilometerangaben des Vorbesitzers nachprüfen

München (dpa/gms) - Ein Autohändler darf sich nicht auf Angaben des Vorbesitzers zum Kilometerstand eines Gebrauchtwagens verlassen. Er müsse die ihm genannte Laufleistung nachprüfen, teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg mit.


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München (dpa/gms) - Ein Autohändler darf sich nicht auf Angaben des Vorbesitzers zum Kilometerstand eines Gebrauchtwagens verlassen. Er müsse die ihm genannte Laufleistung nachprüfen, teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg mit.

Diese Angaben seien ein wesentlicher Bestandteil der Kaufpreisbildung. Hat der Motor erheblich mehr Kilometer runter als im Kaufvertrag angegeben, liege ein Mangel vor und der Käufer könne das Auto an den Händler zurückgeben.

In dem Fall hatte das Gericht einem Kläger Recht gegeben, der den gezahlten Kaufpreis für einen gebrauchten Porsche 911 zurückforderte (Az.: 23 O 596/05). Beim Kauf war ihm eine Laufleistung von 42 000 Kilometern genannt worden. Nach knapp 1000 gefahrenen Kilometern musste der Kläger den Wagen mit einem kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die Mechaniker eine wesentlich höhere Laufleistung. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger fest, dass der Wagen mehr als 100 000 Kilometer auf dem Tacho hatte. Dem Urteil zufolge wären die Angaben des Vorbesitzers für den Händler nachprüfbar gewesen.


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