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Stichwörter: UrheberrechtWeb 2.0
Mittwoch, 31. Oktober 2007

Austausch im Web 2.0: Auch hier gelten Urheberrechte

Berlin (dpa/tmn) - Mitmachen ist die Devise im Web 2.0. Meinungen äußern, Seiten gestalten, Daten zeigen und tauschen - all dies gehört inzwischen zum Web. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Portale, auf denen Nutzer ihre Bilder der Öffentlichkeit zugänglich machen.


Um Missbrauch vorzubeugen, lassen sich Einschränkungen vornehmen. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Berlin (dpa/tmn) - Mitmachen ist die Devise im Web 2.0. Meinungen äußern, Seiten gestalten, Daten zeigen und tauschen - all dies gehört inzwischen zum Web. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Portale, auf denen Nutzer ihre Bilder der Öffentlichkeit zugänglich machen.

«Der große Vorteil ist, dass jeder an diesen Seiten teilnehmen kann» sagt Boris Arendt, Anwalt mit Spezialgebiet Internetrecht aus Berlin. Das sei ein schöner, freiheitlicher Gedanke - doch auch Portale dieser Art agierten nicht im rechtsfreien Raum. «Man gibt sein Urheberrecht nicht auf, wenn man Bilder ins Netz stellt», betont Susanne Dehmel, Rechtsexpertin beim Branchenverband Bitkom in Berlin.

Viele Nutzer sehen das Veröffentlichen ihrer Bilder als Spaß - oder als Chance, groß rauszukommen. Doch der Spaß kann ein jähes Ende haben, wenn die eigenen Fotos von Dritten genutzt oder verkauft werden. Beispiele dieser Art gibt es eine ganze Reihe. «Eines ist allerdings ganz klar: Niemand darf fremde Bilder kopieren und woanders einstellen oder gar verkaufen», sagt Arendt.

Die Seite selbst bietet die Möglichkeit, Bilder unter Lizenzbedingungen zu veröffentlichen. So schützt ein Bild am besten die Einschränkung «All rights reserved», mit der nicht nur die Rechtefrage geklärt ist, sondern auch der Weg für eine Klage geebnet ist, sollten die Bilder sich trotzdem verselbstständigen. Doch diese Art der Lizenz ist nicht die einzige: Das so genannte Creative-Commons-Logo öffnet verschiedene Türen.

So können die Bilder unter verschiedenen Bedingungen auch von Dritten genutzt werden. Zur Verfügung stehen Einschränkungen wie Namensnennung, bei der der Urheber genannt werden muss, die Freigabe zu nicht-kommerziellen Zwecken, zur unbearbeiteten Weiterverwendung und die sogenannte Weitergabe unter gleichen Bedingungen, wenn das Ursprungsbild in anderen Werken verwendet wird. Die Attribute können auch in Kombination verwendet werden, so dass der Urheber recht genau bestimmen kann, was mit seinen Fotos geschehen darf und was nicht.

Doch nicht nur das Recht des Urhebers kann bei der Nutzung eines Fotoportals zum Streitpunkt werden. Auch die Abgebildeten haben Persönlichkeitsrechte. «Privatpersonen haben immer das Recht am eigenen Bild», sagt Dehmel. Festgeschrieben ist dies im Kunsturheberrechtsgesetz und besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einzig die meisten Politiker und Prominenten sind davon ausgenommen, weil sie sogenannte Personen der Zeitgeschichte sind. Auch Gruppenaufnahmen und Bilder, in denen Menschen schmückendes Beiwerk sind, fallen nicht unter den Schutz.

Der Anstand gebiete, dass man Menschen fragt, bevor man sie ausstellt, meint Rechtsexpertin Dehmel. «Zur Sicherheit sollte man sich eine schriftliche Einwilligung geben lassen.» Es seien schon Abmahnungen ausgesprochen worden, auch Verfahren seien bereits anhängig, sagt Arendt. In der Regel flattern denen, die die Bilder unrechtmäßig nutzen, Unterlassungen ins Haus. «Werden die Bilder dann nicht von der Seite genommen, können Schadensersatzansprüche und ein gerichtliches Verfahren die Folge sein.»


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