Ausnahmeerlaubnis für Umweltzone vor Gericht erstreiten
München (dpa/tmn) - Kleinbetriebe, deren Firmenfahrzeuge in den neuen Umweltzonen deutscher Großstädte von Fahrverboten betroffen sind, können eine Ausnahmegenehmigung zur Not vor Gericht erstreiten. Darauf hat der ADAC-Jurist Michael Ludovisy in München hingewiesen.
Möglich sei dies etwa in dem Fall, dass die Firmenwagen keine Umweltplakette bekommen, die zum Fahren in der Umweltzone berechtigt, die Wagen sich aber nicht nachrüsten lassen und die Kommune der Firma eine Ausnahmegenehmigung verweigert. Umweltzonen gibt es seit dem 1. Januar in Köln, Hannover und Berlin. Weitere Städte wollen nachziehen.
Zwar hat der Gesetzgeber laut Ludovisy die Möglichkeit eingeräumt, solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Ob, für welche Fahrzeuge, welche Halter und welchen Zeitraum sie ausgegeben werden, sei jedoch jeder Kommune selbst überlassen. Eine zurückhaltende Praxis könnte vor allem Kleingewerbetreibende mit älterem Fuhrpark hart treffen: Für Transporter älteren Baujahrs, die wegen ihrer Abgaswerte meist keine Plakette bekommen, gibt es kaum Nachrüstlösungen, und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs fehlt vielen Firmen das Geld. Dennoch müssen sie in der Umweltzone fahren, um Kunden zu erreichen.
ADAC-Jurist Ludovisy rät in solch einem Fall, sich von der Kommune den Ablehnungsbescheid für die beantragte Ausnahmegenehmigung aushändigen zu lassen. Nur mit diesem sei der Rechtsweg möglich. Um bis zu einer Gerichtsentscheidung mit dem Firmenwagen Kunden in der Umweltzone zu erreichen, ohne Bußgelder und Punkte in Flensburg zu riskieren, sollten Betroffene vor Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Welche Aussicht auf Erfolg der Rechtsweg letztlich hat, ist laut Ludovisy allerdings ungewiss: Das hänge im Einzelfall unter anderem davon ab, wie existenzbedrohend ein Fahrverbot ist.
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