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Mittwoch, 14. März 2007

Auch bei Nichteheleuten: Partner muss Detektivkosten zahlen

Koblenz (dpa) - Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstattungsfähig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.


Koblenz (dpa) - Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstattungsfähig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Partnerin einen neuen Lebensgefährten hatte, dies aber vor ihm geheim hielt. Nach dem Richterspruch ist für die Erstattung maßgeblich, ob die Ermittlungen des Detektivs entweder für die erfolgreiche Klage oder die erfolgreiche Rechtsverteidigung eines Partners notwendig waren (Aktenzeichen: 14 W 785/06).

Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch die Frau, ihrem ehemaligen Lebensgefährten die Kosten für einen Detektiv zu ersetzen. Die beiden Partner hatten vertraglich vereinbart, dass der Mann nur so lange Unterhalt zahlen müsse, bis die Frau einen neuen Lebenspartner gefunden hatte. Die Recherchen des Detektivs bestätigten, dass die Frau entgegen ihren Angaben einen neuen zahlungspflichtigen Partner hatte. Das OLG befand, der Mann habe sich gegen eine Unterhaltsklage nur mit Hilfe dieser Recherchen verteidigen können. Die Detektivkosten seien daher - wie bei Rechtsstreitigkeiten unter Eheleuten seit langem anerkannt - als so genannte notwendige Prozesskosten zu werten.


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