Arbeitsvertrag darf Kündigungsfrist nicht unterschreiten
Mainz (dpa) - Die während der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Mainz (dpa) - Die während der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Das gilt auch, wenn in einem Tarifvertrag eine kürzere Frist vereinbart ist. Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass für den Arbeitsvertrag das gleiche Recht gelten müsse (Urteil vom 6.12.2006 - Az.: 9 Sa 742/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers insofern statt, als es einen späteren Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzte. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger während der Probezeit mit einer Frist von nur drei Tagen gekündigt. Dabei berief er sich auf eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen nur tarifvertraglich vereinbart werden kann.
Das LAG sah daher den vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitpunkt nicht als rechtmäßig an. Der Arbeitgeber könne sich allenfalls dann auf den Tarifvertrag stützen, wenn im Arbeitsvertrag dessen Geltung ausdrücklich vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung habe der Arbeitgeber nicht nachgewiesen, so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleibe.
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