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Donnerstag, 6. Dezember 2007

Ad-hoc-Mitteilung: Wenn der Kurs sich ändern kann

Berlin (dpa/tmn) - Herausgeber von Wertpapieren sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Das geschieht in Form von sogenannten Ad-hoc-Mitteilungen, erläutert der Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

Berlin (dpa/tmn) - Herausgeber von Wertpapieren sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Das geschieht in Form von sogenannten Ad-hoc-Mitteilungen, erläutert der Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

Eine solche Mitteilung wird immer dann so schnell als möglich veröffentlicht, wenn sie den Börsen- oder Marktwert des Unternehmens erheblich beeinflussen könnte. Fachleute sprechen dabei von «kursrelevanten Informationen».

Diese Regelung soll Insiderhandel verhindern. Denn ohne sie könnten manche Anleger ihren Informationsvorsprung dazu nutzen, um von Kursentwicklungen zu profitieren. Insiderhandel ist in Deutschland strafbar und wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Ad-hoc-Meldungen können die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten betreffen.


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