20 Jahre keine Abrechnung: Im 21. muss Mieter dennoch zahlen
Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn ein Vermieter 20 Jahre lang keine Jahresabrechnung über die Betriebskosten angefertigt hat, müssen Mieter eine solche Rechnung über das 21. Mietjahr bezahlen.
Denn wenn bei Unterzeichnung des Mietvertrags eine monatliche Vorauspauschale vereinbart wurde, darf der Vermieter auch über die Kosten abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (Az.: VIII ZR 14/06 vom 13. Februar 2008). Dass die Abrechnung über einen langen Zeitraum nicht erfolgt, habe nicht zur Folge, dass das Recht darauf sich stillschweigend ändere.
Mit der vereinbarten «Vorauspauschale» sei nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt gewesen, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. Tatsächlich hätten die Vertragspartner eine Vorauszahlung vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist. In dem Fall erhielt ein Mieter 2004 nach mehr als 20 Jahren erstmals eine Betriebskostenabrechnung über das vorausgegangene Jahr. Für die Jahre 1982 bis 2002 wurde nie eine Abrechnung erstellt. Dennoch war der Vermieter berechtigt, für 2003 eine Nachforderung von knapp 1000 Euro zu erheben. In dem Fall war ein Sohn im Jahr 2004 an der Stelle der Mutter als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.
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