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Arzthaftung

Aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wenn ein Arzt seiner ärztlichen Aufklärungspflicht mangelhaft oder gar nicht nachgekommen ist, kann sich ein Arzt gegenüber seinem Patienten schadenersatzpflichtig machen.

Für einen Behandlungsfehler (auch "Kunstfehler" genannt) tritt die Arzthaftung ein, wenn der Arzt:

  • die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausser Acht gelassen hat,
  • gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat,
  • durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat, und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist
  • sowie dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt die Arzthaftung nicht ein.

Behandlungsfehler sind nicht nur Fehler, die durch ein aktives Tun des Arztes herbeigeführt werden, sondern sind auch Fehler, die durch Unterlassungen begangen werden. Z.B. wenn eine wichtige Untersuchung pflichtwidrig nicht angeordnet wurde.

Weicht ein Arzt von den wissenschaftlich allgemein anerkannten Regeln oder Richtlinien ab, dann wird ein Behandlungsfehler zunächst vermutet. In diesem Fall kann sich ein Arzt nur dadurch entlasten, wenn er die Nichteinhaltung der ärztlichen Regeln überzeugend begründet.

Ein Arzt hat bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten - verletzt er diese, kann der Patient Schadenersatz verlangen, z.B. wenn ein Arzt während einer Operation ein Instrument im Körper des Patienten vergißt.

Für die Arzthaftung entscheidend ist es, ob der Schaden des Patienten unmittelbar auf den Behandlungsfehler bzw. die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflich zurückzuführen ist. Auch muss dem Arzt das Verschulden nachgewiesen werden. Z.B. liegt bereits ein Sorgfaltsverstoß vor, wenn ein Arzt seine Fortbildungspflicht verletzt und daher nicht mehr auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft ist.

Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 3 u 3/97) ergibt sich folgendes:

Wenn ein Kinderarzt bei einer akuten fieberhaften oder schweren Erkrankung eines Kindes die Prüfung, ob eine Hirnhautentzündung die Ursache sein könnte, unterlässt, dann handelt er grob fahrlässig und die Arzthaftung tritt in Kraft.

Die Arzthaftung tritt auch dann ein, wenn ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Sobald der Patient einen Grund benennen kann, warum er bei einer vorschriftsmäßigen Aufklärung dem Arzt nicht sein Einverständnis erklärt hätte, dann liegt ein rechtswidriger Eingriff des Arztes vor, für den er haftbar gemacht werden kann.

Quelle: Recht im Alltag von Matthias Holthusen

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