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Mittwoch, 25. April 2007

Verzicht auf Eigenbedarfs-Kündigung nur in Schriftform

Der Verzicht auf die Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs muss in Schriftform vorliegen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.


Berlin (dpa/gms) - Der Verzicht auf die Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs muss in Schriftform vorliegen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Nur dann schütze eine solche Zusatzvereinbarung den Mieter auch tatsächlich vor einer Kündigung, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Az.: VIII ZR 223/06). «Am besten ist es, wenn der Kündigungsausschluss unmittelbar in den schriftlichen Hauptmietvertrag aufgenommen wird», sagt DMB-Direktor Franz-Georg Rips. Es reiche aber auch aus, wenn eine Anlage mit der Zusatzvereinbarung von beiden Vertragsseiten unterschrieben und mit dem Mietvertrag verbunden wird.

In dem Urteil habe der BGH die Eigenbedarfskündigung eines Vermieters bestätigt, weil die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde, teilt der DMB weiter mit. Nach dem Gesetz sei die Schriftform zwingend, wenn ein Kündigungsverzicht für mehr als ein Jahr vereinbart werden soll. Sinn und Zweck der Schriftform sei es, einem Käufer, der in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, über den Umfang der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zu informieren. Ohne Einhaltung der Schriftform könnte der neue Besitzer anhand des Mietvertrags die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht erkennen.

 

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