Vermieterwechsel: Wann verjähren Mieteransprüche
Karlsruhe (dpa/tmn) - Wechselt der Eigentümer, können Mieter nicht unbefristet Ansprüche an ihren früheren Vermieter stellen. Laut Gesetz verjähren die Ansprüche des Mieters sechs Monate nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses.
Karlsruhe (dpa/tmn) - Wechselt der Eigentümer, können Mieter nicht unbefristet Ansprüche an ihren früheren Vermieter stellen. Laut Gesetz verjähren die Ansprüche des Mieters sechs Monate nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses.
Allerdings kommt es zum einen darauf an, wann dieses rein rechtlich beendet wurde - also wann der neue Vermieter in das Grundbuch eingetragen wurde. Letztlich ausschlaggebend ist aber, wann der Mieter Kenntnis von der Grundbucheintragung erhalten hat. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist, teilt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit (Az.: VIII ZR 133/07).
In dem Fall hatten die Mieter von ihrer früheren Wohnungsvermieterin die Erstattung bestimmter mietvertraglich vereinbarter Aufwendungen verlangt. Die Frau lehnte ab und teilte mit, dass sie das Hausgrundstück verkauft habe. Die Mieter klagten, allerdings ging ihre Klage über sechs Monate nach dem Grundbucheintrag ein. Ein Berufungsgericht entschied zunächst im Sinne der früheren Vermieterin. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch wieder auf.
Die Bundesrichter argumentierten, dass die Sechsmonatsfrist erst beginne, wenn der Mieter konkret vom Eintrag in das Grundbuch erfährt. Es genüge nicht, dass der Mieter allgemein Kenntnis vom Verkauf hat. Auch dann müsse er nicht mit einer baldigen Eintragung in das Grundbuch rechnen, denn die könne sich auch verzögern. Außerdem sei er nicht verpflichtet, entsprechende Erkundigungen einzuziehen.
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