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Montag, 16. Juni 2008

Vermieter darf Abrechnungsart umstellen

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Auch wenn im Mietvertrag eine Umlage von Wasserkosten auf alle Hausbewohner vereinbart ist: Vermieter dürfen die Abrechnungsart umstellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 75/07) hervor.

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Auch wenn im Mietvertrag eine Umlage von Wasserkosten auf alle Hausbewohner vereinbart ist: Vermieter dürfen die Abrechnungsart umstellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 75/07) hervor.

Wenn Vermieter den Mieter zu einem gesonderten Vertrag mit dem Versorger auffordern und Wasserzähler zur Einzelabrechnung in den Wohnungen einbauen lassen, muss der Mieter auch dann die vollen Kosten für seinen Wasserverbrauch tragen, wenn er den gesonderten Vertrag verweigert.

Nach Ansicht der Richter war der Mieter in dem Fall durch seine Weigerung nicht von der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung zur Übernahme der Wasserkosten befreit, erläutert das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg. Der Vermieter sei außerdem der rechtlichen Anforderungen für eine Änderung der Abrechnungsart voll nachgekommen, indem er zum Abschluss eines neuen Vertrags aufforderte.

In dem Fall hatte eine Vermieterin gegen ihren Mieter geklagt. Der Mann hatte nach dem Einbau des Wasserzählers einen Vertrag mit den Stadtwerken verweigert. Der Versorger hatte daraufhin die Einzelabrechnung an die Vermieterin geschickt, die diese wiederum an den Mieter weiterleitete. Der Mieter wollte die Kosten aber nicht übernehmen. Die Richter entschieden zugunsten der Vermieterin.


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