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Dienstag, 3. April 2007

Urteil: Generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig

Saarbrücken (dpa) - Eine Wohnungseigentümerversammlung darf kein generelles Haustierverbot beschließen. Das geht aus einem in der Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» veröffentlichten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.


Saarbrücken (dpa) - Eine Wohnungseigentümerversammlung darf kein generelles Haustierverbot beschließen. Das geht aus einem in der Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» veröffentlichten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein solches Verbot unverhältnismäßig und daher nichtig (Az.: 5 W 154/06). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Ehepaar Recht, das in seiner Wohnung einen Hund der Rasse Dobermann hält. Das störte mehrere Hausbewohner. Sie erreichten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Hausordnung geändert und darin ein generelles Verbot der Haustierhaltung ausgesprochen wurde. Danach verlangten die Mitbewohner die Entfernung des Hundes.

Das OLG erklärte jedoch, der Beschluss sei nichtig. Ein generelles Verbot der Haustierhaltung sei ohnehin unzulässig, da die Haltung von Tieren, von denen keinerlei Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgingen, nicht verboten werden dürfe. Aber auch bei anderen Haustieren müsse im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden, dass sie für die Mitbewohner eine Gefahr seien. Diesen Nachweis hätten die übrigen Wohnungseigentümer hier nicht erbracht.


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