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Montag, 29. Oktober 2007

Ungewöhnlich gestrichene Räume renovieren

Hamburg (dpa/tmn) - Auch wenn im Mietvertrag unwirksame, weil starre Renovierungsfristen stehen: Mieter müssen beim Auszug in jedem Fall sämtliche Räume renovieren, die sie in ungewöhnlichen Farben gestrichen haben.

Hamburg (dpa/tmn) - Auch wenn im Mietvertrag unwirksame, weil starre Renovierungsfristen stehen: Mieter müssen beim Auszug in jedem Fall sämtliche Räume renovieren, die sie in ungewöhnlichen Farben gestrichen haben.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist (Az.: 48 C 145/05). In dem Fall machte eine Vermieterin geltend, die Mieter hätten die Wohnung nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben.

So war zum Beispiel der Flur dunkelrot gestrichen, die Farbe war mit Schwämmen in Wischtechnik aufgebracht worden. Zudem hatten die Mieter weiße und schwarze Striche gezogen, um eine Marmorverkleidung nachzuahmen. Das sei derart ungewöhnlich und eigenwillig, dass es einem Nachmieter nicht zuzumuten sei, erläutert der Mieterverein das Urteil, das zugunsten der Vermieterin ausfiel.

Das Gericht sah eine Pflichtverletzung der Mieter, die unter Berufung auf die unwirksamen Renovierungsklauseln im Mietvertrag ausgezogen waren, ohne vorher zu weißeln. Sie müssen dem Urteil zufolge die Kosten für die Renovierungsarbeiten erstatten, wie die Vermieterin es gefordert hatte.


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