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Dienstag, 2. Januar 2007

Übergabe «besenrein»: Mieter muss nicht renovieren

Berlin/Karlsruhe (dpa/gms) - Ist ein Mieter laut Vertrag nur zu einer «besenreinen» Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten vornehmen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.


Berlin/Karlsruhe (dpa/gms) - Ist ein Mieter laut Vertrag nur zu einer «besenreinen» Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten vornehmen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.

Der Bund beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Der Mieter muss die Wohnung demnach nur leer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen (Az.: VIII ZR 124/05). Das gilt zumindest dann, wenn nicht an anderer Stelle im Mietvertrag ausdrücklich Renovierungen gefordert sind.

Sowohl in der Wohnung als auch für den Keller bestünden beim Auszug des Mieters im Fall einer «besenreinen Rückgabe» keine besonderen Reinigungsverpflichtungen. Denn «besenrein» bedeute lediglich, dass «mit dem Besen grob gereinigt» werde, erläutert der Mieterbund. Diese Verpflichtung erfülle der Mieter schon dann, wenn er starke Verschmutzungen beseitigt. Dazu gehört nach Ansicht der Bundesrichter zwar auch das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten könnten über die Vertragsvereinbarung «besenrein» aber nicht verlangt werden.

 

Unser Mietrecht Lexikon zum Thema "besenrein"

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