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Mittwoch, 14. März 2007

Schlagzeugspielen in der Wohnung ist nicht grundsätzlich verboten

Im vorliegenden Fall fühlten sich die Bewohner eines Mietshauses von dem Lärm, der durch das Schlagzeugspiel des Sohns der Beklagten entstand, gesundheitlich beeinträchtigt.


Im vorliegenden Fall fühlten sich die Bewohner eines Mietshauses von dem Lärm, der durch das Schlagzeugspiel des Sohns der Beklagten entstand, gesundheitlich beeinträchtigt.

Die Kläger und Beklagten dieses Rechtstreits sind Mieter des gleichen Anwesens. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Seit Dezember 2003 spielt der Sohn der Beklagten in deren Wohnung Schlagzeug und bekommt auch einmal in der Woche Schlagzeugunterricht. Die Kläger fühlen sich dadurch gestört, der Lärm würde bereits ihre Gesundheit beeinträchtigen. Die Beklagten sahen dies anders. Ihr Sohn spiele immer nur kurz und auch nur gelegentlich. Außerdem hätten sie Vorkehrungen zur Schallisolierung getroffen. So kam der Rechtsstreit im Jahre 2005 vor das AG München.

Dieses stellte klar, dass Schlagzeugspielen in der Wohnung nicht grundsätzlich verboten sei. Es dürfe aber die Nachbarn nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigen. Feste Grenzwerte zur Bestimmung der Beeinträchtigung gäbe es nicht, es käme dabei auf die konkrete Situation des Einzelfalles an, insbesondere die Baukonstruktion, die Lage der Räume zueinander sowie die gesamte Wohnsituation. Um diese festzustellen, erholte das AG München ein Lärmgutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass durch das Schlagzeugspielen in diesem Anwesen Werte erreicht werden können, die sogar höher sind als die, die der Gesetzgeber für Mischgebiete(Wohnung und Gewerbe) zulasse. Da es sich in diesem konkreten Fall um ein reines Wohngebiet handele, war das AG München nach diesen Feststellungen der Ansicht, dass die Grenze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung überschritten sei, da die Werte in reinen Wohngebieten deutlich niedriger anzusetzen seien, als in Mischgebieten. Es verurteilte die Beklagten dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Kläger nicht mehr durch das Schlagzeugspielen gestört werden.

Die dagegen eingelegte Berufung wies das LG München I zurück.

Darauf hin war 1 Jahr Ruhe. Nach einem Jahr beantragten die Kläger beim AG München die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da sie erneut durch das Schlagzeugspielen gestört würden. Das AG München vernahm die Nachbarn der Parteien als Zeugen, die jedoch eine Lärmbelästigung nicht bestätigen konnten. Darauf hin wurde der Antrag vom AG München zurückgewiesen.

Urteil des AG München vom 11.5.05, AZ 273 C 18392/04

Beschluss des LG München I vom 13.12.05, AZ 6 S 11144/05

Beschluss des AG München vom 18.8.06, AZ 273 C 18392/04


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