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Dienstag, 5. Dezember 2006

Rueckzahlungsanspruch bei Leistungen auf verspaetete Nebenkostenabrechnung

Zahlt ein Mieter auf eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters, die erst nach der Abrechnungsfrist gestellt wurde, kann er das geleistete zurück verlangen.

Zahlt ein Mieter auf eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters, die erst nach der Abrechnungsfrist gestellt wurde, kann er das geleistete zurück verlangen. Denn bei nicht fristgerechter Abrechnung verliert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten. Der Mieter leistet somit ohne rechtliche Grundlage.

In dem vorliegenden Fall war der Kläger Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Beklagten, für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtete. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von 185,89 € beglich der Kläger in Unkenntnis der Rechtslage und fordert ihn nunmehr zurück. Der BGH gab dem Mieter recht. 

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Danach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender Tatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen.

Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB enthält insoweit eine Ausschlussfrist. Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Untergang des Rechts zur Folge. Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leistet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

BGH, Urteil vom 18.01.06 – VIII ZR 94/05

 

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