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Freitag, 16. Februar 2007

Rechte der Wohnungseigentümer werden gestärkt

Hamburg/Bonn (dpa/gms) - Eigentümergemeinschaften können bauliche Veränderungen künftig leichter beschließen. Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist dafür nicht mehr ein einstimmiger Beschluss notwendig.


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Hamburg/Bonn (dpa/gms) - Eigentümergemeinschaften können bauliche Veränderungen künftig leichter beschließen. Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist dafür nicht mehr ein einstimmiger Beschluss notwendig.

Eine Dreiviertelmehrheit reiche künftig aus, erklärt Heinrich Stüven, Vorsitzender des Grundeigentümerverbandes Hamburg. In der Vergangenheit sei es immer wieder vorgekommen, dass sich ein einzelner Eigentümer gegen bauliche Veränderungen sperrte und diese dadurch verhinderte. Diese Gefahr bestehe nun nicht mehr.

Mit der Novellierung wird zudem die maximale Frist für die Erstbestellung eines Verwalters von fünf auf drei Jahre verkürzt. «Für die Eigentümer ist das ein großer Vorteil, da sie schneller aus dem Vertrag herauskommen, wenn sie mit dem Verwalter unzufrieden sind», sagt Stüven.

Laut dem Verein Wohnen im Eigentum in Bonn war es in der Vergangenheit bei neu errichteten Objekten immer wieder zu Problemen gekommen, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollten. Häufig wurde der erste Verwalter vom teilenden Eigentümer oder dem Bauträger eingesetzt. Zu diesen hätten bei den Verwaltern oft «enge geschäftliche oder freundschaftliche Verbindungen» bestanden, die später zu Interessenskollisionen führten. Da die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken fünf Jahre beträgt und somit deckungsgleich mit dem Bestellzeitraum des Verwalters war, konnte ein pflichtwidriger Verwalter den Eigentümern Schaden zufügen, wenn er Gewährleistungsansprüche nicht geltend machte, so der Verein.

 

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