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Montag, 4. September 2006

Provisionsanspruch des Maklers als „Mietgarant“

Ein Makler hat einen Anspruch auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung oder den Nachweis einer Mietwohnung. Dies gilt nach § 4a I Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) aber nicht, wenn der Makler zugleich Vormieter ist.

Ein Makler hat einen Anspruch auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung oder den Nachweis einer Mietwohnung. Dies gilt nach § 4a I Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) aber nicht, wenn der Makler zugleich Vormieter ist.

Der hier klagende Makler vermittelte dem Beklagten eine Wohnung und machte seinen Provision geltend. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, weil der Makler Mietgarantiegeber des Vormieters war. Damit habe der Makler ähnlich wie ein Vormieter ein wirtschaftliches Interesse und habe in entsprechender Anwendung des WoVermittG keinen Provisionsanspruch. Dieser Auffassung folgten die Richter des Bundesgerichtshofes aber nicht. Das WoVermittG soll verhindern, dass ein Verbot der Abstandszahlungen durch die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision umgangen wird. Allein das wirtschaftliche Interesse des als Mietgaranten auftretenden Maklers rechtfertigt es nicht, die Courtage zu versagen. Ein nur gleichgerichtetes Interesse des Maklers reicht nicht.

BGH, Urt. v. 9.3.2006 – III ZR 151/05

 

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