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Stichwörter: Fristlose Kündigung
Montag, 3. März 2008

Prostitution im Haus rechtfertigt fristlose Kündigung

Berlin/Osnabrück (dpa/tmn) - Mieter dürfen fristlos kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Hauses ein Bordell betrieben wird. Die übliche Frist von drei Monaten müssen Mieter in einem solchen Fall nicht einhalten, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Berlin/Osnabrück (dpa/tmn) - Mieter dürfen fristlos kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Hauses ein Bordell betrieben wird. Die übliche Frist von drei Monaten müssen Mieter in einem solchen Fall nicht einhalten, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Dabei beruft er sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück (Az.: 83 C 186/07). In dem Fall stellte eine Mieterin unmittelbar nach ihrem Einzug in das zweite Obergeschoss eines Hauses fest, dass in den beiden Erdgeschosswohnungen ein «Wohnungsbordell» betrieben wurde.

Die Frau kündigte fristlos, zog aus und zahlte keine Miete mehr. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen. Die Frau handelte aber zurecht, wie die Richter entschieden. Denn bei einer polizeilichen Überprüfung wurden drei Prostituierte in der Erdgeschosswohnung angetroffen, und im Internet wurde das «Wohnungsbordell» konkret beworben, heißt es.

Es sei der Frau daher nicht zumutbar gewesen, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sie müsse auch nicht zuerst den Vermieter dazu anhalten, gegen die Prostitution im Haus vorzugehen. Denn laut Mieterbund besteht die «immanent drohende Gefahr einer Belästigung durch Freier». Außerdem sei in solchen Fällen nicht auszuschließen, dass weibliche Mieter als Prostituierte eingeschätzt werden.


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