Pförtnerkosten im Mietshaus nicht ohne weiteres zulässig
Hamburg/Karlsruhe (dpa/gms) - Kosten für Pförtner oder Concierge dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn ein solcher Bediensteter für das Haus konkret notwendig ist. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn andernfalls die Sicherheit der Mieter gefährdet ist.
Hamburg/Karlsruhe (dpa/gms) - Kosten für Pförtner oder Concierge dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn ein solcher Bediensteter für das Haus konkret notwendig ist. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn andernfalls die Sicherheit der Mieter gefährdet ist.
Das sagt der Mieterverein Hamburg und beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 78/04) und des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 11 C 84/06). Durch einen so genannten Doorman könne in solchen Fällen der «reibungslose Gebrauch der Mietsache» sichergestellt werden.
Dienen Besucherempfang und Hausbewachung dagegen vor allem der Sicherheit des Vermietereigentums, ist die Umlage der Kosten nicht ohne weiteres zulässig. Der Mieterverein rät daher, Nebenkostenabrechnungen zu prüfen. Die Ausgaben müssen in der Aufstellung der Betriebskosten konkret benannt sein. Der Vermieter darf sie nicht abstrakt als «Hauswartkosten» oder «sonstige Betriebskosten» aufführen.
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