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Montag, 17. März 2008

Netz zur Taubenabwehr berechtigt nicht zur Mietminderung

Berlin (dpa/tmn) - Die Montage eines schwarzen Netzes zur Taubenabwehr im Hof stellt nach einem Gerichtsurteil keinen Mangel an der Mietwohnung dar. Daher dürfen Mieter in einem solchen Fall nicht die Zahlungen mindern.

Berlin (dpa/tmn) - Die Montage eines schwarzen Netzes zur Taubenabwehr im Hof stellt nach einem Gerichtsurteil keinen Mangel an der Mietwohnung dar. Daher dürfen Mieter in einem solchen Fall nicht die Zahlungen mindern.

Das erläutert der Deutsche Mieterbund und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 16b C 180/07). In dem Fall hatte ein Mieter über Taubenbefall geklagt. Daraufhin montierte die Vermieterin auf dem Fenstersims Spikes. Das hatte aber zur Folge, dass die Tauben die Fenstersimse der übrigen Mieter bevölkerten - diese beschwerten sich nun ihrerseits bei der Vermieterin über die Taubenplage. Daher ließ die Frau horizontal über die gesamte Hoffläche in Dachhöhe ein schwarzes Netz anbringen, erläutert der Mieterbund. Dieses erstreckte sich auch senkrecht entlang der offenen, unbebauten Hofrückseite.

Der Mieter einer Wohnung im fünften Stock machte geltend, durch das Netz sei seine Aussicht beschränkt. Er fühle sich wie in einem Gefängnis. Die Vermieterin solle das Netz entfernen, bis dahin werde er die Miete um 30 Prozent mindern. Das Gericht wies die Klage ab: Welche Mittel die Vermieterin gegen die Taubenplage einsetzt, sei ihr überlassen. Außerdem stelle das Netz keine Veränderung der Wohnung dar, denn es sei in einem Bereich des Hauses angebracht, der nicht vom mietvertraglichen Gebrauch erfasst ist.

Grundsätzlich kann eine Taubenplage zur Mietminderung berechtigen, wenn der Vermieter nicht einschreitet, erklärt der Mieterbund. Je nach Ausmaß haben Gerichte Mietern zwischen 10 Prozent (Landgericht Berlin, Az.: 64 S 84/95) und 35 Prozent (Landgericht Freiburg, Az.: 4 C 2113/96) zugebilligt.


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