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Stichwörter: Abstandszahlung
Freitag, 26. Oktober 2007

Nachmieter muss übertriebene Abstandsforderung nicht zahlen

Hamburg (dpa/tmn) - Verlangt ein Vormieter einen Abstand für Einrichtungsgegenstände, darf die geforderte Summe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Hamburg (dpa/tmn) - Verlangt ein Vormieter einen Abstand für Einrichtungsgegenstände, darf die geforderte Summe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Liegt der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstands, ist die Ablösevereinbarung ungültig. Darauf macht der Mieterverein zu Hamburg aufmerksam. Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände wird anhand des Neupreises, des aktuellen Zustands und des Alters ermittelt.


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