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Donnerstag, 29. Mai 2008

Mietnebenkosten trotz Abweichung «formal korrekt»

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Nebenkostenabrechnungen können auch bei auffälligen Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr formell ordnungsgemäß sein. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.


Urteil: Auch wenn die Nebenkostenabrechnung Auffälligkeiten aufweist, kann sie «formal korrekt» sein. (Bild: dpa)

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Nebenkostenabrechnungen können auch bei auffälligen Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr formell ordnungsgemäß sein. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

Liegt ein Formverstoß vor, können Vermieter die Jahresabrechnung später nicht nachkorrigieren. Bei formal korrekten Kostenaufstellungen ist das möglich. In dem Fall hatte der Vermieter einer Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin fünf Jahre lang jeweils andere Flächen angegeben. Auf deren Grundlage wurden dann Warmwasser- und Heizkosten umgelegt. Die Bundesrichter sahen darin keinen Formverstoß, daher müssten die Mieter die Nachzahlung leisten. Die Vorinstanzen hatten noch bemängelt, dass sich ein derart uneinheitliches Bild für die Mieter ergebe, dass die Abrechnung ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar sei.

Flächenabweichungen könnten für den Mieter zwar ein Anlass sein, die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Posten zu überprüfen und gegebenenfalls Geld zurückzufordern, erläutert der Bundesgerichtshof. Formal sei die Rechnung aber korrekt (Az: VIII ZR 261/07, 28. Mai 2008). Von Bedeutung ist diese Entscheidung für die Abrechnungsfrist: Denn Formverstöße bei Nebenkostenabrechnungen führen dazu, dass der Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Frist keine Nachforderungen mehr erheben darf. Sind dagegen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, darf der Vermieter seine ursprünglichen Angaben - sollten sie falsch sein - auch später noch korrigieren.


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