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Freitag, 23. Juni 2006

Mieterhoehungen infolge von Modernisierungen

Der Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern oder auf Dauer zur Einsparung von Energie führen. Allerdings muss er die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter begründen.

Der Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern oder auf Dauer zur Einsparung von Energie führen. Allerdings muss er die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter begründen.

Dazu reicht es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht aus, wenn der Vermieter lediglich den Gesetzestext des § 559 ff. BGB pauschal wiederholt. Der Vermieter muss vielmehr darlegen, welche baulichen Maßnahmen er vorgenommen hat und welche konkreten Folgen und Vorteile sich daraus für den Mieter ergeben. Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet, komplizierte technische Sachverhalte zu erklären oder gar Berechnungen vorzulegen. Die Darstellungen müssen aber so sein, dass der Mieter die Maßnahmen nachvollziehen und sich ein überschlägiges Urteil bilden kann. Mieterhöhungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, sind insgesamt unwirksam mit der Folge, dass der Mieter sie nicht zu zahlen braucht.

BGH, Urt. v. 25.01.2006  - VIII ZR 47/05

 

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