Mieter müssen kalte Wohnung hinnehmen
Zahlt der Vermieter den Abschlag für die Fernwärme nicht, darf der Versorger die Lieferung einstellen. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin (Az.: 7 W 82/07).
Brandenburg/Oldenburg (dpa/tmn) - Zahlt der Vermieter den Abschlag für die Fernwärme nicht, darf der Versorger die Lieferung einstellen. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin (Az.: 7 W 82/07).
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg in Brandenburg an der Havel müssen Mieter es in einem solchen Fall hinnehmen, in einer kalten Wohnung zu sitzen. Sie haben dann nämlich keine Ansprüche gegen das Unternehmen.
In dem Fall hatte ein Vermieter trotz mehrerer Mahnungen Fernwärmerechnungen in Höhe von mehr als 10 000 Euro an die Stadtwerke nicht bezahlt. Nach einer entsprechenden Androhung stellte das Unternehmen die Versorgung ein - zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Vermieter könne keine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung erwirken, damit die Mieter weiter mit Wärme versorgt werden. Und nur der Vermieter sei Vertragspartner.
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