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Mittwoch, 25. Oktober 2006

Mieter muss auch bei Fehlern der Rechtsberater selbst zahlen

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Mieter müssen bei Fehlern ihrer Rechtsberater selbst für die Kosten aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.


Karlsruhe/Berlin (dpa) - Mieter müssen bei Fehlern ihrer Rechtsberater selbst für die Kosten aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Der Kläger, ein Mieter aus Herne, hatte auf Rat seines örtlichen Mieterschutzvereins die Vorauszahlungen für die Nebenkosten von insgesamt gut 1700 Euro zurückgehalten. Er wollte die Vermieterin damit zwingen, ihm die Kopien früherer Rechnungen zu überlassen. Auf Klage der Vermieterin wurde er zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Der BGH hat das Urteil nun bestätigt.

Nach den Worten des VIII. Zivilsenats muss sich der Mieter den Fehler des Vereins zurechnen lassen, obwohl den Mann kein eigenes Verschulden trifft. Die finanziellen Einbußen, die er durch die Räumung erlitten hat, kann er sich aber wahrscheinlich von den Mieterschützern ersetzen lassen. «Gegebenenfalls kann er dort Regress nehmen», sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. Zuvor hatte das Amtsgericht Herne-Wanne der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht Bochum diese dagegen abgewiesen.

Im konkreten Fall war der Rat des Mieterschutzvereins nicht völlig abwegig, weil zur fraglichen Zeit - zwischen März 2004 und Juni 2005 - unter Juristen umstritten war, ob Mieter einen Anspruch auf die Überlassung von Rechnungskopien haben, um damit die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu können. Erst im März dieses Jahres hat der BGH klar gestellt, dass der Mieter zwar Einsicht in die Unterlagen des Vermieters nehmen, aber keine Kopien verlangen kann.

Nach den Worten des BGH hat der Mieterschutzverein schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil der fragliche Anspruch auf Überlassung von Kopien damals rechtlich hoch umstritten gewesen sei. Das Risiko sei für den Verein also erkennbar gewesen: «Bei dieser unsicheren Rechtslage musste damit gerechnet werden, dass die Gerichte die Sache anders sehen als der Mieterschutzverein», sagte Ball.

Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips zeigte Unverständnis für die Entscheidung des Gerichts. Vor zwei Jahren habe ein Mieterschutzverein empfohlen, Fotokopien von Abrechnungsbelegen zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzufordern. Dies sei zu diesem Zeitpunkt eine von nahezu allen Gerichten akzeptierte Vorgehensweise gewesen. Es sei nur über die Höhe der Kosten für die Kopien gestritten worden. Geändert habe sich die Rechtslage erst zwei Jahre später mit einer BGH-Entscheidung vom vergangenen März. «Diese höchstrichterliche Entscheidung war im Jahre 2004 nicht vorhersehbar gewesen», kritisierte Rips. (Az: VIII ZR 102/06 vom 25. Oktober 2006)

 

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