Mieter dürfen bei Fragen zu Mietschulden nicht lügen
Itzehoe (dpa/tmn) - Mieter müssen bei Vertragsabschluss über frühere Mietschulden wahrheitsgemäß Auskunft geben. Andernfalls kann der Vermieter später fristlos kündigen und die Wohnung räumen lassen.
Itzehoe (dpa/tmn) - Mieter müssen bei Vertragsabschluss über frühere Mietschulden wahrheitsgemäß Auskunft geben. Andernfalls kann der Vermieter später fristlos kündigen und die Wohnung räumen lassen.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe in Schleswig-Holstein hervor. Dabei sei es unerheblich, ob die Schulden aus einer Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Mieters entstanden sind. Denn durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen könne laut dem Gericht die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein (Az. 9 S 132/07).
In dem Fall stand eine vom Hausbesitzer geforderte Selbstauskunft auf dem Prüfstand. Darin hatten die Mieter die Frage nach Schulden aus früheren Mietverträgen mit einem Querstrich wahrheitswidrig verneint. Wegen «arglistiger Täuschung» kündigte der Vermieter später den Mietvertrag. Das Gericht gab mit der Entscheidung der Räumungsklage des Vermieters statt.
Denn Mieter müssten zwar nicht jede Frage des Vermieters wahrheitsgemäß beantworten - es gibt auch unzulässige. Sie dürfen aber nicht bei rechtlich zulässigen Frage lügen, die eine wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Dazu gehören Fragen nach den Einkommensverhältnissen, der Bonität, dem Beruf oder dem Familienstand.
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