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Freitag, 26. Januar 2007

Lärmschutz bei Schlafzimmer direkt neben Fitnessstudio

Saarbrücken (dpa) - Der Inhaber eines Fitnessstudios muss Lärmschutzmaßnahmen auch dann ergreifen, wenn ein Nachbar selbst dazu beigetragen hat, dass er den Lärm verstärkt hört. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.


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Saarbrücken (dpa) - Der Inhaber eines Fitnessstudios muss Lärmschutzmaßnahmen auch dann ergreifen, wenn ein Nachbar selbst dazu beigetragen hat, dass er den Lärm verstärkt hört. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

Insbesondere könne der Studiobetreiber seinem Nachbarn nicht entgegenhalten, er habe seinen Anspruch auf Lärmschutz durch eigenes Verhalten verwirkt (Az.: 4 U 552/04-156). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Unterlassungsklage eines Wohnungsinhabers gegen den Betreiber eines Fitnessstudios statt. Der Kläger hatte sich wegen der Lärmbelästigungen beschwert. Dem hatte der Betreiber des Studios entgegengehalten, der Kläger sei selbst schuld, dass er den Lärm so stark höre. Denn er habe seine Wohnung so umgebaut, dass sein Schlafzimmer nun unmittelbar an die Wand des Fitnessstudios angrenze. Die Forderung nach Lärmschutzmaßnahmen sei daher treuwidrig.

Das OLG teilte diese Einschätzung nicht. Ein Wohnungseigentümer dürfe seine Wohnung selbstverständlich nach eigenen Vorstellungen nutzen. Er habe daher Anspruch darauf, dass der Betreiber des Fitnessstudios die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte einhalte.

 

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