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Stichwörter: MietvertragKündigungsrecht
Montag, 21. Januar 2008

Kündigungsklausel einhalten: Gilt auch für Profifußballer

Berlin (dpa/tmn) - Auch Profifußballer müssen sich an die Klauseln ihres Mietvertrags halten. Für sie gibt es, genau wie für jeden anderen Mieter, keine Extrawurst beim Thema Kündigungsrecht.


So hatte ein Nationalspieler von Borussia Mönchengladbach nach Informationen des Deutschen Mieterbundes in Berlin einen dreijährigen Vertrag mit seinem Verein und einen unbefristeten Mietvertrag bei seinem Wohnungseigentümer unterschrieben. Im Mietvertrag war das beiderseitige Kündigungsrecht für die ersten beiden Jahre ausgeschlossen.

Als der Spieler wenige Monate später Vater wurde und in eine größere Wohnung umziehen wollte, kündigte er den Vertrag. Der Vermieter klagte daraufhin - mit Erfolg (AG Mönchengladbach-Rheydt Az.: 20 C 104/07). Der Mieter sei durch den Ausschluss des beiderseitigen Kündigungsrechts nicht unangemessen benachteiligt, heißt es in der Urteilsbegründung. Vielmehr sei ihm bekannt gewesen, dass der Vermieter an einem längerfristigen Mietverhältnis interessiert war.

Die Möglichkeit, das übliche Kündigungsrecht für bestimmte Zeit auszuschließen, gelte auch «gegenüber einem Lizenzfußballspieler, dessen Mobilitäts- und Flexibilitätsinteresse nicht wesentlich höher einzustufen» sei «als das irgendeines anderen berufstätigen Bürgers». Der Nationalspieler muss die Gesamtmiete von 1380 Euro monatlich daher bis auf weiteres zahlen, erläutert der Mieterbund. Denn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seien Mieter nur dann unangemessen benachteiligt, wenn die Verabredung des Kündigungsausschlusses mehr als vier Jahre beträgt.


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