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Montag, 23. Juni 2008

Kündigungsausschluss: Nicht rückgängig zu machen

Syke/Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter, der im Mietvertrag die Kündigung auf zehn Jahre ausschließt, kann sich später nicht darauf berufen, diese Klausel sei unwirksam. Das entschied jetzt das Amtsgericht Syke in Niedersachsen (Az.: 26 C 523/07).

Syke/Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter, der im Mietvertrag die Kündigung auf zehn Jahre ausschließt, kann sich später nicht darauf berufen, diese Klausel sei unwirksam. Das entschied jetzt das Amtsgericht Syke in Niedersachsen (Az.: 26 C 523/07).

Dies erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. In dem Fall wollte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs vorzeitig kündigen. Er könne seinen selbst vorgegebenen Kündigungsausschluss aber nicht rückgängig machen, entschieden die Richter.

Denn die gesetzlichen Vorschriften zu Kündigungsfristen und Kündigungsrecht schützten den Mieter, nicht den Vermieter. Für Mieter ist eine Vereinbarung über Kündigungsverzicht nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes dann sinnvoll, wenn sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung anmieten. Denn sie könnten damit das Risiko einer Kündigung wegen Eigenbedarfs einschränken.


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