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Donnerstag, 7. Februar 2008

Keine Durchsetzung des Mietanspruchs bei Doppelvermietung

Koblenz (dpa) - Bei einer Doppelvermietung kann keiner der beiden Mieter die Nutzung der Räume im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Diese grundlegende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil.


Wer darf einziehen? Wenn der Vermieter zwei Mietverträge abgeschlossen hat, darf er selbst entscheiden, wer die Räume bekommt. (Bild: dpa-infocom)

Rechtlich betrachtet seien beide Verträge gültig. Daher habe auch keiner der beiden neuen Mieter das «bessere» Mietrecht. Deswegen dürfe der Vermieter entscheiden, wem er die neuvermieteten Räume überlassen möchte. Der nicht zum Zuge gekommene Mieter könne daher nur Schadenersatz verlangen (5 U 1148/07).

Das Gericht lehnte mit seinem Spruch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Ein Vermieter hatte zwei Mietverträge über Räume für ein Fitnessstudio abgeschlossen. Als einer der potenziellen Mieter den Vermieter per einstweilige Verfügung dazu verpflichten wollte, ihm die Räume zu überlassen, winkten die Koblenzer Richter ab. Für einen solchen Anspruch gebe es keine rechtliche Grundlage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einer der beiden Mietverträge rechtlich betrachtet einen höheren Rang hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Als unerheblich werteten die Richter auch, welcher der beiden Mietverträge zuerst geschlossen wurde.


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