Kein Mindestabstand zwischen Möbeln und Außenwand
Mannheim/Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen Möbelstücke zum Schutz vor Feuchtigkeitsschäden nicht von der Wand abgerückt aufstellen. So entschied das Landgericht Mannheim, dass die Möblierung zur Nutzung der Mietwohnung gehört.
Darauf mach der Deutsche Mieterbund in Berlin aufmerksam. Der Mieter müsse die Möbel daher nicht in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufstellen. Und er sei berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen (Az.: 4 S 62/06).
Mietwohnungen müssten so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern keine Feuchtigkeitserscheinungen bilden können. In dem Fall waren laut Mieterbund Schäden im Schlafzimmer aufgetreten, auch an den Möbeln des Mieters. Der Vermieter argumentierte, daran sei der Mieter selbst schuld. Er habe die Möbel zu nah an der Außenwand aufgestellt.
Dem Mieterbund zufolge trifft Mieter in solchen Fällen aber kein Verschulden. Möbel dürften an die Außenwände gestellt werden. Es gebe außerdem keine Pflicht, zum Beispiel Abstände von fünf bis zehn Zentimetern einzuhalten. Das Gericht verurteilte den Vermieter nicht nur zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und zu mehr Wärmedämmung. Er musste auch Schadensersatz von knapp 2000 Euro an den Mieter zahlen.
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