Heizkostenanteil muss bei Mischnutzung genau hergeleitet sein
Hamburg (dpa/tmn) - Eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Haus ist nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren jeweiligen Anteil genau aus der Aufstellung ersehen können.
Hamburg (dpa/tmn) - Eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Haus ist nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren jeweiligen Anteil genau aus der Aufstellung ersehen können.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist (Az.: 311 S 133/06). Demnach muss, wenn ein Haus sowohl gewerblich als auch von privaten Mietern genutzt wird, der Anteil pro Wohnung nicht nur aus der Kostensumme für die Wohnungseinheiten hervorgehen. Auch der jeweilige Anteil an den Gesamtkosten muss ersichtlich sein.
Es genüge daher nicht, die schon bereinigten Kosten mitzuteilen, erläutern die Mietrechtsexperten. Denn der Mieter müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch des Vermieters «gedanklich und rechnerisch» nachzuvollziehen. In dem Fall stritten Vermieter und Mieter um eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Mieter argumentierten, die Abrechnung der Ölkosten für die Heizung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie bekamen Recht, denn die Richter entschieden, die Abrechnung sei formell nicht wirksam.
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