Gericht stärkt Mieterrechte bei Hausmeisterkosten
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert. Nach einem am 5. Mai veröffentlichten Urteil muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Tätigkeiten des «Hauswarts» genau aufschlüsseln.
Denn rechtlich dürfe nur ein Teil der normalen Hausmeistertätigkeiten auf den Mieter umgelegt werden. Arbeiten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltung sind laut BGH nicht umlagefähig. Deshalb müsse der Mieter genau nachvollziehen können, für welche Aufgaben er zahlen solle. Ein pauschaler Abzug ist dem Karlsruher Gericht zufolge nicht zulässig.
Damit gab der BGH einem Mieter Recht, der sich gegen seine Betriebskostenabrechnung zur Wehr gesetzt hatte. Darin waren pauschal zehn Prozent als nicht umlagefähig angesetzt und von den Hausmeisterkosten abgezogen worden. Das reicht aus Sicht der Karlsruher Richter nicht. Entscheidend sei der tatsächliche Aufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten; selbst die Beschreibung der Aufgaben im Hausmeistervertrag sei lediglich ein Indiz. Im Streitfall müsse der Vermieter den Umfang der umlagefähigen Arbeiten vor Gericht nachweisen. (Az: VIII ZR 27/07 vom 20. Februar 2008)
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Es schaffe endlich Klarheit über das Dauerstreitthema. Denn von den Kosten für den Hausmeister könne der Mieter nur für «echte» Hausmeisterarbeiten herangezogen werden, etwa Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. In der Praxis sei der Hausmeister aber oft «Mädchen für alles». Er übernehme beispielsweise kleine Reparaturen und zeige Mietinteressenten die Wohnung: «Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung», sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips.
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