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Montag, 19. Februar 2007

Fahrradanhänger für Kleinkinder darf im Hof parken

Berlin (dpa/gms) - Ein zum Transport von zwei Kleinkindern benötigter Fahrradanhänger darf im Hof eines Hauses abgestellt werden. Das gilt zumindest dann, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.


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Berlin (dpa/gms) - Ein zum Transport von zwei Kleinkindern benötigter Fahrradanhänger darf im Hof eines Hauses abgestellt werden. Das gilt zumindest dann, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 6 C 430/05). Der Mietvertrag räume Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Dieses beschränkt sich nicht allein auf die Wohnräume, sondern gilt für alle Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Flure, Treppen, Höfe und Durchfahrten. Dieses Recht gilt laut dem Amtsgericht Schöneberg selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist oder erwähnt wird.

Das Recht, ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger auf dem Hof oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, hängt auch davon ab, ob zumutbare alternative Abstellmöglichkeiten bestehen. Hier entschied das Gericht, es sei für den Mieter nicht zumutbar, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Während des Transports dorthin hätte er entweder seine zwei Kleinkinder unbeaufsichtigt an der Kellertreppe stehen lassen oder in den Keller mitnehmen müssen. Beides seien keine zumutbaren Alternativen.

 

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